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Rechtsschutzordnung
für die Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V.
(abgekürzt: DPVKOM Bayern)
 

  1. Geltungsbereich

  2. Diese Rechtsschutzordnung gilt für die DPVKOM Bayern.
     

  3. Begriff des Rechtsschutzes

    1. Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.
    2. Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens.
    3. Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren oder die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.
       

  4. Umfang des Rechtsschutzes

  5. Die DPVKOM Bayern gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz grundsätzlich nur für solche Fälle, die
    • aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis entstehen,
    • aus der Tätigkeit für die DPVKOM Bayern erwachsen,
    • der Wahrung von Rechten dienen, die beamten-, sozial- oder arbeitsrechtlich verankert sind,
    • aus dem berufsbedingten Führen von Kraftfahrzeugen entstehen,
    • Unterstützungen aus Anlass von Rechtsfällen nach Entscheidung des Vorstandes erfordern.
       

  6. Rechtsschutzvoraussetzungen

    1. Die Gewährung von Rechtsschutz erfolgt grundsätzlich nur für Fälle, die nach Beginn der Mitgliedschaft in der DPVKOM Bayern entstanden sind.
    2. Für die Gewährung des erstinstanzlichen Rechtsschutzes in allen Disziplinar-, Straf-, Sozial- und Arbeitsgerichtsverfahren und über die Gewährung von Rechtsschutz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Berufungs- und Revisionsverfahren entscheidet der Vorstand DPVKOM Bayern.
      Für Mitarbeiter der DPVKOM Bayern ist die Rechtsschutzgewährung ausgeschlossen, wenn es sich um Fälle handelt, die aus dem Arbeitsverhältnis mit der DPVKOM herrühren.
    3. In Disziplinarverfahren wird der Verfahrensrechtsschutz immer gewährt. In Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird nur dann Verfahrensrechtsschutz gewährt, wenn kein vorsätzlich begangenes Delikt gegeben ist. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft.
    4. Der Verfahrensrechtsschutz wird nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg zeigt.Die Erfolgsaussichten werden vom Vorstand DPVKOM Bayern geprüft. Besteht keine Aussicht auf Erfolg, kann der Rechtsschutz versagt werden.
    5. Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne der Punkte II und IV durch Dritte erfolgt oder erfolgen könnte, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung.
       

  7. Anspruch auf Rechtsschutz; Haftung

  8. Ein klagbarer Anspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung der rechtsschutzgewährenden Stellen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung sowie der Mitarbeiter der DPVKOM Bayern im Bereich des Rechtsschutzes ist ausgeschlossen.
     

  9. Rechtsschutzgewährung durch den Deutschen Beamtenbund (DBB)

  10. Der DBB gewährt Einzelmitgliedern der DPVKOM Bayern auf Antrag der DPVKOM Bayern Rechtsschutz, wenn die zu entscheidende Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
     

  11. Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

    1. Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an die für die Gewährung des Rechtsschutzes zuständige Stelle - DPVKOM Bayern, Fenitzerstraße 43, 90489 Nürnberg - zu senden.
    2. Dem Antrag auf Rechtsschutz sind eine eingehende Darstellung des Sachverhalts sowie die notwendigen Unterlagen beizufügen.
    3. Der Verfahrensrechtsschutz ist für jede Instanz gesondert zu beantragen. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keines besonderen Antrags.
    4. Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz wird ein Prozessbevollmächtigter von dem Antragsteller im Einvernehmen mit der rechtsschutzgewährenden Stelle bestimmt.
      Die Beauftragung von Rechtsanwälten bedarf der Zustimmung des Vorstandes der DPVKOM Bayern.
    5. Der Vorstand DPVKOM Bayern ist auf Verlangen über den Stand der Verfahren zu unterrichten.
    6. Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Vorstandes DPVKOM Bayern; kann die Rücksprache nicht rechtzeitig erfolgen, sind Vergleiche unter dem Vorbehalt des Widerrufs abzuschließen.
    7. Mit der Durchführung des Rechtsschutzes beauftragt die DPVKOM Bayern im Regelfall das Dienstleistungszentrum Süd des DBB mit Sitz in Nürnberg.
       

  12. Rechtsschutzkosten

    1. Die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz erfolgen kostenlos.
    2. Entstandene Kosten werden nach Abschluss eines Verfahrens gegen Vorlage der Rechnungen sowie der schriftlichen Entscheidung von der DPVKOM Bayern erstattet. Auf Antrag kann ein Vorschuss geleistet werden.
    3. Wird ein Verfahren ohne Zustimmung der rechtsschutzgewährenden Stelle eingeleitet oder über die bewilligte Instanz hinaus weitergeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.
    4. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur im Einvernehmen mit dem Vorstand DPVKOM Bayern getroffen werden.
    5. Wenn der Antragsteller den Rechtsstreit gewinnt, so hat der die Ansprüche auf Kostenerstattung aus der Entscheidung gegen den Unterlegenen in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die DPVKOM Bayern abzutreten.
    6. Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind von dem Mitglied zurückzuerstatten, wenn es vor Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Rechtsstreits aus der DPVKOM Bayern ausscheidet.
       

  13. Entzug des Rechtsschutzes

  14. Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn die Gewährung auf unzutreffende Angaben beruht, wenn der Antragsteller die notwendige Zusammenarbeit bei der Aufklärung des Sachverhalts vermissen lässt oder wenn ein Verstoß gegen diese Rechtsschutzordnung vorliegt.Bereits bezahlte Vorschüsse sind in solchen Fällen an die DPVKOM Bayern zurückzuzahlen.
     

  15. Inkrafttreten

  16. Diese Rechtsschutzordnung tritt am 01.05.2001 in Kraft.
    Sie tritt an die Stelle der Rechtsschutzordnung in der Form und dem Inkrafttreten vom 13.11.1999.


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