Der Arbeitgeber verlangt in zunehmendem Maße, dass die Beschäftigten bereit sind, Überstunden zu erbringen. Allerdings ist oftmals eine
Abwicklung dieser Überstunden in Freizeit nicht möglich. Der Arbeitgeber zahlt die Überstunden nach 12 Monaten aus, obwohl die
Beschäftigten das gar nicht wollen. Wir stellen hier ihre Rechte dar.
Hinweis: Für Beschäftigte die im Geltungsbereich von Arbeitszeitkonten arbeiten, gelten besondere Regelungen.
Arbeitnehmer
Überstunden sind nach § 14 Entgelttarifvertrag durch Freizeit auszugleichen. Dabei sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des
einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.
Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit um mindestens 10 Minuten sind als Überstunden anzuerkennen.
Für jede Überstunde wird ein Zuschlag (25 %) gewährt, der ebenfalls in Freizeit auszugleichen ist. Der Freizeitausgleich muss innerhalb
von 12 Monaten erfolgen. Ist ein Freizeitausgleich innerhalb dieser Zeit nicht möglich, so kann der Arbeitgeber die Überstunden und den
Überstundenzuschlag auszahlen.
Vor Ablauf von zwölf Monaten können Überstunden und Überstundenzuschläge ausnahmsweise aus sozialen Gründen mit Zustimmung
des Betriebsrats auf Antrag oder bei länger als sechs Monate dauernder betrieblicher Abwesenheit, die den Freizeitausgleich in dem Ausgleichszeitraum
unmöglich macht, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden.
Der Freizeitausgleich von Überstunden auf Anordnung des Arbeitgebers muss mindestens am Vortage angekündigt werden.
Beamte
Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit um mindestens 10 Minuten sind als Mehrarbeit anzuerkennen.
Mehrarbeit soll grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden.
Den Wünschen der Beamten hinsichtlich der zeitlichen Lage des Ausgleichs soll im Rahmen des Möglichen entsprochen werden.
Der Freizeitausgleich von Überstunden muss vom Arbeitgeber mindestens am Vortage angekündigt werden.
Anstelle von Freizeit kann Mehrarbeit der Beamten grundsätzlich spätestens nach den auf den Entstehungsmonat der Mehrarbeit folgenden
zwölf Kalendermonaten bezahlt werden.
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Um eine Auszahlung von Überstunden zu vermeiden, empfehlen wir jedem Beschäftigten einen Antrag auf Freizeitabwicklung der geleisteten
Überstunden zu stellen.
Download von:
Antrag auf Freizeitabwicklung meiner Überstunden: als PDF-Datei oder als Word-Datei
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