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INHALT
 Wichtigsten Änderungen
 Erweiterung der Einsatzmöglichkeit
 Bezahlungssystem
 Jubiläumszuwendung
 Entfristung der ISB
 Wegfall von Überstunden
 Vorgehen der DPVKOM
Änderungen des Postpersonalrechtsgesetzes
(PostPersRG)

Das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) von 1994 soll geändert werden. Aus diesem Grund besteht seit Jahren eine Arbeitsgruppe zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen des PostPersRG für die Anwendung gegenüber den Beamten in den Unternehmen flexibler zu gestalten und das Einkommen leistungsabhängiger zu machen.

Das PostPersRG, in welchem die Regelungen getroffen sind, die die Beschäftigung der Beamten in den Unternehmen fördern sollen, ohne dass der Status als unmittelbare Bundesbeamte beeinträchtigt wird, hat sich im Laufe der Jahre bewährt.

Aber auch wenn man mit diesem Gesetz gut zurecht kam, besteht der Wunsch der Unternehmen nach einer Novellierung. Diese Novellierung darf aber nicht nur zu Gunsten der Unternehmen ausfallen, sonders es müssen auch Verbesserungen für die Beamten erreicht werden.

Die vorgelegte Änderung enthält aber durchgängig nur Verschlechterungen für die Beamten.

Die wichtigsten Änderungen sind:


  • Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten inner- und außerhalb der Unternehmen
  • Streichung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) und des Urlaubsgeldes und Überführung in ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem
  • Änderung bei der Jubiläumszuwendung
  • Entfristung bei der Insichbeurlaubung
  • grundsätzlicher Wegfall der Freizeitabgeltung von Überstunden.

 

Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten inner- und außerhalb der Unternehmen


Die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten wird durch diese Änderung angestrebt. Beamte sollten mit/ohne Zustimmung inner- und außerhalb der Unternehmen und sogar im Ausland eingesetzt werden.

Hierbei stellen sich viele Fragen und Forderungen.

  • Was geschieht, wenn die Beteiligung an einem Tochterunternehmen unter 50% sinkt? Besteht dann noch ein dienstliches Interesse? Gilt hier weiter das öffentliche Dienstecht? Was ist mit der Dienstherreneigenschaft?
  • Darf der Beamte ohne seine Zustimmung im Ausland eingesetzt werden?
  • Wie kann sichergestellt werden, dass der Beamte in seinem beruflichen Fortkommen aufgrund seiner Tätigkeit beim Unternehmen oder bei einer Tochter nicht benachteiligt wird?
  • Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten müssen einschließlich ihrer Zuordnung zu den Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.
  • Die vorübergehende Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsposten muss zumutbar sein, damit hier der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet werden.
All dies bedarf einer klaren Regelung im Gesetz.
 

Streichung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) und des Urlaubsgeldes und Überführung in ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem


Die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld zählten immer zum Jahreseinkommen. Deshalb kann es hier nur heißen: Hände weg von Sonderzuwendung und Urlaubsgeld. Bisher war dies ein sicheres Einkommen, das jetzt zu Gunsten eines Leistungsentgeltes aufgegeben werden soll und wofür der Arbeitgeber die Leistungskriterien erstellt. Es stellt sich die Frage: was geschieht mit den Leistungsschwachen? Was bekommen Beamte im Erziehungsurlaub, Altersteilzeit, bei UoB (Pflege von bedürftigen Angehörigen) usw.? Diese sind nach dem vorliegenden Entwurf ausgeschlossen. Die bisherige Postleistungszulage wurde immer on top gezahlt. Beim neuen Leistungsentgelt wird allen alles genommen und vielen etwas gezahlt. Dies kann so nicht hingenommen werden.
 

Änderung bei der Jubiläumszuwendung


Gegen eine Gewährung der Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezüge oder in Form anderer Vergünstigungen bestehen keine Bedenken. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Gewährung der Jubiläumszuwendung in einer Rechtsverordnung erlassen wird. Es muss weiterhin sichergestellt werden, dass die Jubiläumszuwendung auch in „wirtschaftlich schlechteren Zeiten“ gewährt wird.
 

Entfristung der Insichbeurlaubung


Die Entfristung der Insichbeurlaubung darf nicht dazu führen, dass die Insichbeurlaubung zum Nachteil des Beamten angewandt wird (Verlangen des Arbeitgebers nach größerer Flexibilität und Mobilität in Beruf und am Arbeitsort).

Die Insichbeurlaubung darf nur der Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs dienen. Der ständige oder längerfristige Personalbedarf ist durch geeignete Aufstiegsmöglichkeiten abzudecken. Gerade auch deshalb, weil sich das spätere Ruhegehalt in der Regel aus den zuletzt zugestandenen Dienstbezügen errechnet. Wir befürchten, dass der Arbeitgeber durch eine dauernde Anwendung der Insichbeurlaubung während dieser Zeit zwar mehr Geld zahlt, aber dem Beamten keine Aufstiegsmöglichkeiten gibt und er deshalb beim Eintritt in den Ruhestand erheblich geringere Bezüge erhält.
 

Grundsätzlicher Wegfall der Freizeitabgeltung von Überstunden


Es muss weiterhin der Grundsatz gelten „Dienstbefreiung vor Barabgeltung“ bzw. der Beamte soll das Wahlrecht haben. Es darf nicht sein, dass die Unternehmen über eine Barabgeltung der Überstunden weitere Arbeitsplätze abbauen und die Arbeitsbelastung vergrößern.
 

Weiteres Vorgehen der DPVKOM


Nach dem Vorliegen des Gesetzesentwurfs im Dezember 2002 haben wir:
  • erste Gespräche mit den Unternehmen geführt
  • Gespräche zusammen mit dbb beamtenbund und tarifunion mit den im Bundestag vertretenen Parteien geführt
  • ein Forderungskatalog und Änderungsvorschläge erstellt
  • erste Informationen an die Mitglieder und Beschäftigten der Unternehmen herausgegeben.
Als nächstes findet ein Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesminister des Innern und den Unternehmen statt.

Über den Fortgang der Gespräche und Verhandlungen werden wir sie auf dem laufenden halten

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