Das Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) von 1994 soll geändert werden. Aus diesem Grund
besteht seit Jahren eine Arbeitsgruppe zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den
Unternehmen mit dem Ziel, die Bestimmungen des PostPersRG für die Anwendung
gegenüber den Beamten in den Unternehmen flexibler zu gestalten und das Einkommen
leistungsabhängiger zu machen.
Das PostPersRG, in welchem die Regelungen getroffen sind, die die Beschäftigung der
Beamten in den Unternehmen fördern sollen, ohne dass der Status als unmittelbare
Bundesbeamte beeinträchtigt wird, hat sich im Laufe der Jahre bewährt.
Aber auch wenn man mit diesem Gesetz gut zurecht kam, besteht der Wunsch der Unternehmen
nach einer Novellierung. Diese Novellierung darf aber nicht nur zu Gunsten der Unternehmen
ausfallen, sonders es müssen auch Verbesserungen für die Beamten erreicht werden.
Die vorgelegte Änderung enthält aber durchgängig nur Verschlechterungen
für die Beamten.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten inner- und außerhalb der Unternehmen
- Streichung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) und des Urlaubsgeldes und
Überführung in ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem
- Änderung bei der Jubiläumszuwendung
- Entfristung bei der Insichbeurlaubung
- grundsätzlicher Wegfall der Freizeitabgeltung von Überstunden.
Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten inner- und außerhalb der Unternehmen
Die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten wird durch diese Änderung angestrebt.
Beamte sollten mit/ohne Zustimmung inner- und außerhalb der Unternehmen und sogar im
Ausland eingesetzt werden.
Hierbei stellen sich viele Fragen und Forderungen.
- Was geschieht, wenn die Beteiligung an einem Tochterunternehmen unter 50% sinkt? Besteht
dann noch ein dienstliches Interesse? Gilt hier weiter das öffentliche Dienstecht? Was
ist mit der Dienstherreneigenschaft?
- Darf der Beamte ohne seine Zustimmung im Ausland eingesetzt werden?
- Wie kann sichergestellt werden, dass der Beamte in seinem beruflichen Fortkommen aufgrund
seiner Tätigkeit beim Unternehmen oder bei einer Tochter nicht benachteiligt wird?
- Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten müssen einschließlich ihrer Zuordnung
zu den Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.
- Die vorübergehende Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsposten muss zumutbar
sein, damit hier der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet werden.
All dies bedarf einer klaren Regelung im Gesetz.
Streichung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) und des Urlaubsgeldes und
Überführung in ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem
Die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld zählten immer zum Jahreseinkommen. Deshalb kann
es hier nur heißen: Hände weg von Sonderzuwendung und Urlaubsgeld. Bisher war dies
ein sicheres Einkommen, das jetzt zu Gunsten eines Leistungsentgeltes aufgegeben werden soll
und wofür der Arbeitgeber die Leistungskriterien erstellt. Es stellt sich die Frage: was
geschieht mit den Leistungsschwachen? Was bekommen Beamte im Erziehungsurlaub, Altersteilzeit,
bei UoB (Pflege von bedürftigen Angehörigen) usw.? Diese sind nach dem vorliegenden
Entwurf ausgeschlossen. Die bisherige Postleistungszulage wurde immer on top gezahlt. Beim
neuen Leistungsentgelt wird allen alles genommen und vielen etwas gezahlt. Dies kann so nicht
hingenommen werden.
Änderung bei der Jubiläumszuwendung
Gegen eine Gewährung der Jubiläumszuwendung als Entgelt, Sachbezüge oder in
Form anderer Vergünstigungen bestehen keine Bedenken. Es muss aber sichergestellt sein,
dass die Gewährung der Jubiläumszuwendung in einer Rechtsverordnung erlassen wird. Es
muss weiterhin sichergestellt werden, dass die Jubiläumszuwendung auch in
wirtschaftlich schlechteren Zeiten gewährt wird.
Entfristung der Insichbeurlaubung
Die Entfristung der Insichbeurlaubung darf nicht dazu führen, dass die Insichbeurlaubung
zum Nachteil des Beamten angewandt wird (Verlangen des Arbeitgebers nach größerer
Flexibilität und Mobilität in Beruf und am Arbeitsort).
Die Insichbeurlaubung darf nur der Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs dienen.
Der ständige oder längerfristige Personalbedarf ist durch geeignete
Aufstiegsmöglichkeiten abzudecken. Gerade auch deshalb, weil sich das spätere
Ruhegehalt in der Regel aus den zuletzt zugestandenen Dienstbezügen errechnet. Wir
befürchten, dass der Arbeitgeber durch eine dauernde Anwendung der Insichbeurlaubung
während dieser Zeit zwar mehr Geld zahlt, aber dem Beamten keine
Aufstiegsmöglichkeiten gibt und er deshalb beim Eintritt in den Ruhestand erheblich
geringere Bezüge erhält.

Grundsätzlicher Wegfall der Freizeitabgeltung von Überstunden
Es muss weiterhin der Grundsatz gelten Dienstbefreiung vor Barabgeltung bzw. der
Beamte soll das Wahlrecht haben. Es darf nicht sein, dass die Unternehmen über eine
Barabgeltung der Überstunden weitere Arbeitsplätze abbauen und die Arbeitsbelastung
vergrößern.
Weiteres Vorgehen der DPVKOM
Nach dem Vorliegen des Gesetzesentwurfs im Dezember 2002 haben wir:
- erste Gespräche mit den Unternehmen geführt
- Gespräche zusammen mit dbb beamtenbund und tarifunion mit den im Bundestag
vertretenen Parteien geführt
- ein Forderungskatalog und Änderungsvorschläge erstellt
- erste Informationen an die Mitglieder und Beschäftigten der Unternehmen
herausgegeben.
Als nächstes findet ein Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesminister des Innern und den Unternehmen statt.
Über den Fortgang der Gespräche und Verhandlungen werden wir sie auf dem laufenden
halten
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